Fondsdisposition und Investmentgesetz

Kapitalanlagefonds werden in der Bundesrepublik von inländischen und fremdländischen Kapitalanlagegesellschaften angeboten:

Deutsche Investitionsgesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften)

werden determiniert durch das Investmentgesetz (InvG). Zur Aufnahme des Geschäfts benötigen sie einer Befugnis vermittels der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die gleichfalls die Einhaltung der gesetzlichen Verordnungen und der Kontraktbedingungen beaufsichtigt.

Geldanlagegesellschaften werden zumeist in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nachgegangen; ausführbar ist auch die Rechtsform der AG.

Trennung von eigenem Besitz und Sondervermögen: Wenn Sie als Geldgeber Kapitalanlageanteilscheine einer deutschen Investitionsgesellschaft erringen, werden Sie kein Mitgesellschafter der Investmentgesellschaft, stattdessen werden Ihre Einzahlungen einem Fonds (Kapitalanlagefonds) zugeführt, welches von der Kapitalanlageorganisation verwaltet wird.

Das Sondervermögen soll vom eigenen Kapital der Gesellschaft einzeln gehalten werden und haftet keineswegs für Schulden der Kapitalanlagegesellschaft. Diese strikte Unterscheidung dient insbesondere der Protektion der Geldgeber vor Verlust ihrer Gelder vermittels Forderungen Drittplatzierter gegenüber der Geldanlagegesellschaft.

Investmentaktiengesellschaft: Eine Sonderform der Fondsdisposition ist die Anschaffung von Aktien von Investmentaktiengesellschaften. Satzungsgemäß vereinbarter Unternehmensgegenstand dieser Gesellschaften ist die Disposition und Administration des Gesellschaftsvermögens nach der Grundlage der Fährnismischung. Ebenso für sie hat Investmentgesetz Gültigkeit.

Ausländische Investitionsgesellschaften

können wie deutsche Investmentgesellschaften organisiert sein (zum Beispiel Tochtergesellschaften deutscher Geldinstitute in Luxemburg). Es sind aber häufig ebenso andere Formen üblich. Entsprechend des Herkunftslandes können große Differenzen in der legalen Grundlage und der Berechtigungskonstruktion existieren.