Geldinstitute und Eigenaufbewahrung von Wertpapieren

Informationsgesuch fremdstaatlicher Aktiengesellschaften

Ganz gleich, ob ausländische Wertpapiere von der Geschäftsbank im Inland oder im Ausland angeschafftt, abgesetzt oder verwahrt werden:

Die fremdländischen Handelspapiere unterliegen dem Rechtsrahmen des Landes, in dem die Beschaffung, die Veräußerung wie auch die Verwahrung erfolgt. Ebenso die Rechte und Pflichten als auch die der Bankinstitution konstatieren sich demnach je nach der dortigen Rechtsstruktur, welche auch die Bekanntmachung des Eignernamens designieren mag. So sind zum Beispiel Aktiengesellschaften meistens autorisiert oder auch verpflichtet, über ihre Teilhaber Informationen einzuholen.

Desgleichen gilt ebenfalls regelmäßig für fremdstaatliche Kapitalmarktaufsichtsbehörden, Börsen sowie andere zur Überwachung des Geldmarktes autorisierte Stellen. Veranlassung jener Auskunftsgesuche staatlicher Stellen sind beispielsweise Eingeweihtenverdachtsfälle wie auch Fälle der Kurs- und Marktpreismanipulierung.

Es handelt sich dieserfalls um Umstände, wie sie ebenfalls in Europa und der BRD auf Ansprüchen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder anderer Finanzmarktkontrollorgane hin zu bearbeiten sind. Insoweit  das depotführende Geldinstitut folgend im Einzelfall zur Auskunftsausgabe bei Bekanntgabe des Eignernamens angehalten ist, wird dieser unterrichtet.

Risiko der Eigenaufbewahrung

Sofern Wertpapiere in Eigenverwahrung asserviert werden sollen, sollte vorausgesehen werden, dass im Tatbestand des Untergangs der Urkunden, zum Beispiel durch Feuer oder Diebstahl, für die Rückgewinnung der Rechte ein gerichtliches Proklamationsverfahren herbeigeführt werden muss, das beachtenswerte Kosten in Gang setzen mag. Die Beschaffung der neuen Urkunden mag von der Eröffnung der ersten Maßnahmen bis zur behelfsmäßigen Ausstellung mehrere Jahre in Anspruch nehmen.