Instruktionen - Selbstverwahrer und Papiere

Von einem Verlustgeschäft abgesehen, kann man nichtsdestotrotz auch sonstige finanzielle Verminderungen erleiden. Zum Beispiel durchleben Selbstverwahrer sehr häufig erst nach Jahren durch Zufall bei der Vorlage von Coupons, dass die Schuldverschreibung nun

seit längerer Zeit hinsichtlich einer Ziehung oder vorzeitiger Kündigung zur Tilgung fällig geworden ist, wovon ein Zinsverlust hervorgeht. Ebenso wird zumeist beobachtet, dass Dividendenscheine vorgelegt werden, die ein zwischenzeitlich terminiertes Bezugsrecht repräsentieren.

Ausländische Namenspapiere sollten im Allgemeinen nicht in Eigenverwahrung gelagert werden. Bei dieser Verwahrart wird der Besitzer mit Namen ebenso wie Postadresse im Aktienregister eingetragen. Die umgehende Folge ist, dass alle Gesellschaftsinformationen wie auch jegliche Ausschüttungen direkt an ihn gelangen. In Hinterlassenschaftsfällen ist die unmittelbare Vertriebmöglichkeit solcher Papiere nicht fortgesetzt sichergestellt. Unter Umständen wird der Selbstverwahrer genauso mit den auf ihn zufallenden fremdsprachlichen Informationen, Informationen, Erfordernissen etc. überlastet sein.

Das Geldinstitut lässt im Ausland besorgte Papiere von einem Dritten daselbst verwahren. Derbei kommt in der Regel eine Verwahrung in den Ländern in Betracht, in denen der Ausgeber des Papiers oder die Börse, über welche das Wertpapier gekauft worden ist, ihren Sitz haben. Die Verantwortlichkeit des Bankhauses begrenzt sich in diesem Zusammenhang auf die behutsame Auswahl sowie Instruktion der Hinterlegungsstelle.

Die Papiere unterliegen bezüglich Verwahrung der Rechtsordnung wie auch den Geschäftsgebaren ihres jeweiligen Aufbewahrungsortes. Die Bank trägt Sorge, dass ein Pfand-, Zurückbehaltungs- oder korrespondierendes Recht an den Kundenwerten allein geltend gemacht wird, sofern es sich aus der Beschaffung, Administration oder Aufbewahrung der Papiere ergibt. Die Wertpapiere hält die Geschäftsbank treuhänderisch wie noch eine so genannte Gutschrift in Wertpapierrechnung. Sie gibt dabei den ausländischen Staat an, in dem sich die Papiere sind.