Geschäftsbank, Selbstverwahrer und Wertpapiere

Von einem Verlustgeschäft ausgenommen, kann man jedoch ebenso weitere finanzielle Reduzierungen erleben. Z. B. erfahren Selbstverwahrer sehr häufig erst

nach Jahren zufälligerweise bei der Vorlage von Coupons, dass die Schuldverschreibung bereits seit längerer Zeit angesichts einer Auslosung oder vorzeitiger Vertragsaufhebung zur Tilgung valutiert geworden ist, woraus ein Zinsverlustgeschäft folgt. Ferner wird häufig erfasstt, dass Dividendenscheine unterbreitet werden, welche ein in der Zwischenzeit abgelaufenes Bezugsrecht darstellen.

Landfremde Namenspapiere sollten weitgehend keineswegs in Eigenverwahrung gehalten werden. Bei dieser Verwahrart wird der Eigner mit Namen wie noch Postanschrift im Aktienbuch eingetragen. Die direkte Folge ist, dass sämtliche Gesellschaftsinformationen sowie alle Auszahlungen direkt an ihn gelangen. In Erbfällen ist die unmittelbare Veräusserungmöglichkeit jener Papiere nicht immer sichergestellt. Unter Umständen wird der Eigenverwahrer ebenfalls mit den auf ihn anheimfallenden fremdsprachlichen Daten, Informationen, Erfordernisen etc. überlastet sein.

Die Bank lässt im Ausland erworbene Anteilscheine von einem Dritten daselbst aufheben. Dabei kommt weitgehend eine Aufbewahrung in den Ländern in Betracht, in denen der Ausgeber des Wertpapiers oder die Börse, über welche das Wertpapier besorgt worden ist, ihren Sitz haben. Die Verantwortlichkeit der Institution beschränkt sich dieserfalls auf die akkurate Auswahl sowie Unterweisung des Verwahrers.

Die Handelspapiere unterliegen in Hinblick auf Aufbewahrung der Rechtsordnung wie auch den Geschäftsgebaren ihres jeweiligen Verwahrungsortes. Die Geschäftsbank ist bestrebt, dass ein Pfand-, Zurückbehaltungs- oder korrespondierendes Recht an den Kundenwerten allein geltend gemacht wird, sofern es sich aus dem Erwerb, Administration oder Verwahrung der Papiere ergibt. Die Papiere hält die Geschäftsbank treuhänderisch sowie eine so geheißene Gutschrift in Wertpapierrechnung. Sie gibt dabei den ausländischen Staat an, in welchem sich die Papiere befinden.